§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein DRK Krankenhaus Altenkirchen “

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name

„Förderverein DRK Krankenhaus Altenkirchen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Altenkirchen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, indem die Belange des DRK Krankenhauses Altenkirchen-Hachenburg, Krankenhaus Altenkirchen, materiell und ideell unterstützt werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung der Ausstattung und Gestaltung des Krankenhauses Altenkirchen zur Verbesserung der Patientenversorgung
  • Veranstaltung von Tagungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
  • die Förderung der Darstellung des Krankenhauses Altenkirchen in der Öffentlichkeit
  • die Zusammenarbeit mit regionalen Vereinigungen, Gesellschaften und sonstigen Institutionen, die im Gesundheitswesen tätig sind
  • alle übrigen Maßnahmen, die dem Krankenhauszweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

Vereinseigene Aufgaben können Dritten entgeltlich übertragen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Freiwillige Förderbeiträge (Spenden) sind zulässig.

 

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die im Sinne des § 2 tätig ist bzw. an den Aufgaben des Vereins Interesse hat.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 3a   Datenschutzverordnung

Die persönlichen Daten der Mitglieder werden vom Förderverein erfasst. Diese beschränken sich auf die Daten des Kontaktformulars bzw. des Beitrittsformulars. Die Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche .Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten; weiterhin die Berechtigung Sperrung und Löschung zu verlangen. Wir behandeln die personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der Datenschutzvorschriften. Die ausführliche Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite des Fördervereins einzusehen und kann auf Wunsch zugesendet werden,

 

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit Zugang der Erklärung wirksam.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied sich nach dreimaliger Mahnung um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand befindet.

 

 

§ 5   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge betragen zur Zeit:

natürliche Personen:

24,00 € – allgemeines Mitglied
40,00 € – Familienbeitrag
12,00 € – Auszubildende, Schüler, Studenten

juristische Personen:         100,00 €

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Mai des laufenden Jahres fällig. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Eintritt in den Verein zu entrichten.

 

 

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7   Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem Vorsitzenden,
– dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister,
– mindestens zwei Beisitzern und
– dem Kaufmännischen Direktor des Krankenhauses Altenkirchen (Kraft seines Amtes).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister vertreten. Alle drei sind einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinn des § 26 BGB).

 

 

§ 8   Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine/-n Geschäftsführer/-in bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7 Abs. 2) entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt.

Der/Die Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 9   Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.

 

 

§ 10   Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des einzelnen Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt.

 

 

§ 11   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 12  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Wahl der beiden Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Einrichtung von Ausschüssen
  • Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
  • Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

 

 

§ 13   Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 15   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzender von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Vorstandswahlen leitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Bei Beschlussfassungen entscheidet in jedem Fall die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hierauf ist gesondert bei der Einladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16   Kassenprüfung

Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählten Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Buch- und Kassenprüfung.

 

 

§ 17   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, wird nach einem Monat die Mitgliederversammlung erneut einberufen. Die Auflösung kann in diesem Fall mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DRK Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Altenkirchen, 17. Januar 2008